Satzung des Komitees für Europäische Verständigung Freigericht
e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Komitee für Europäische Verständigung
Freigericht e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Freigericht.
§ 2 Zweck und Ziele
- Das Komitee für Europäische Verständigung setzt sich zum Ziel, persönliche
Kontakte über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus mit den Bürgern anderer Staaten zu pflegen, welche gleichfalls die persönliche Freiheit, das humanistische Weltbild, die demokratische
Grundordnung im Innerstaatlichen sowie die friedliche Entwicklung auf zwischenstaatlicher Ebene unterstützen.
- Vornehmlich sind die partnerschaftlichen Beziehungen zur Gemeinde
St-Quentin-Fallavier und zu Gallicano nel Lazio zu festigen und weiter zu entwickeln.
- Jugendbegegnungen zwischen 3 Gemeinden sollen besonders gefördert
werden.
- Begegnungen von Vereinen, Familien und Bürger/innen sollen gefördert und
die vorhandenen Kontakte gepflegt werden.
- Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Das Komitee verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, es ist gemeinnützig im
Sinne der einschlägigen Steuergesetze.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohen Auslagenersatz begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied können jede natürliche und juristische Person werden, sowie
Vereine und Personenvereinigungen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet jeweils der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
- Der Verein kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck
oder um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Beitrag
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Im Einzelfall kann der
Vorstand eine Ermäßigung der Beitragszahlung beschließen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Beirat.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu führen, die mindestens den Wortlaut der
Beschlüsse enthält.
Niederschriften sind von Vorsitzenden und Schriftführern zu
unterschreiben.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr –
oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert – unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In
der ersten Mitgliederversammlung jeden Jahres wird über das abgelaufene Jahr Bericht erstattet und die geplanten Aufgaben des folgenden Jahres besprochen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des
Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren.
Auf Antrag wird geheim gewählt.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen
gefasst.
- Satzungsänderungen und evtl. die Auflösung des Vereins bedürfen einer
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von
mehr als 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung anstehenden Tagesordnungspunkte schriftlich verlangt wird.
- Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist von mindestens einer Woche
liegen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus den Vorsitzenden, Schriftführer, Kassierer und Jugendwart.
Die Höchstzahl an Vorstandsmitgliedern sind 9 Personen.
Immer 3 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein. Wählbar ist jedes
Mitglied nach dem vollendeten 18. Lebensjahr, die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes gefasst.
§ 9 Beirat
Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes ist ein Beirat von der
Mitgliederversammlung zu wählen. Die Höchstzahl des Beirates beträgt 12 Personen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Freigericht, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, der Partnerschaftspflege im Sinne der Satzung dienenden Zwecke zu verwenden
hat.